Diese Umstände vermögen die verstrichene Zeit von der ersten Tatbegehung bis zur Anklageerhebung ohne Weiteres zu erklären. Auch die Dauer von der Anklageerhebung bis zur erstinstanzlichen Verhandlung (sechs Monate) und jene für die Redaktion der erstinstanzlichen Urteilsbegründung von drei Monaten sind angesichts des Umfangs der zu beurteilenden Sache keineswegs zu beanstanden.