Massgebende Unterbrüche, die eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rechtfertigen würden, sind nach Auffassung der Kammer allerdings nicht ersichtlich. Zudem gilt zu berücksichtigen, dass die Untersuchung aufgrund der fortwährenden Delinquenz des Beschuldigten 1 mehrmals ausgedehnt werden musste. Überdies gestalteten sich die Ermittlungen im Zusammenhang mit der Aktion «CI.________» als überaus aufwändig. Diese Umstände vermögen die verstrichene Zeit von der ersten Tatbegehung bis zur Anklageerhebung ohne Weiteres zu erklären.