ten (Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.4 mit Hinweisen). Das vorliegend interessierende Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 wurde am 5. Oktober 2017 eröffnet, wobei zunächst die Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. I.1.1 der Anklageschrift Gegenstand der Ermittlungen bildeten (pag. 1). Am 14. Dezember 2017 wurde die Untersuchung auf diverse Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie auf Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgedehnt (pag. 2).