Andererseits kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots aber auch vorliegen, wenn die Verfahrensdauer insgesamt noch nicht als übermässig erscheint, zwischen den einzelnen Verfahrensschritten aber einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit («krasse Zeitlücken») liegen (SUMMERS, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 5 StPO), wobei nach der Rechtsprechung etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz als zu lange Zeitspannen gel-