Einerseits ist dies der Fall, wenn sich die Gesamtdauer des Verfahrens als völlig unverhältnismässig erweist. Andererseits kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots aber auch vorliegen, wenn die Verfahrensdauer insgesamt noch nicht als übermässig erscheint, zwischen den einzelnen Verfahrensschritten aber einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit («krasse Zeitlücken») liegen (SUMMERS, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl.