29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat eine beschuldigte Person das Recht, dass eine gegen sie gerichtete Anklage innert angemessener Frist verhandelt und beurteilt wird. Art. 5 Abs. 1 StPO konkretisiert diesen Grundsatz dahingehend, dass Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen sind. Das Beschleunigungsgebot kann grundsätzlich auf zwei Arten verletzt werden. Einerseits ist dies der Fall, wenn sich die Gesamtdauer des Verfahrens als völlig unverhältnismässig erweist.