Solch aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, weshalb die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten 1 als neutral zu werten ist. Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von 3.5 Monaten straferhöhend aus, womit sich die Gesamtfreiheitsstrafe auf 50 Monate beläuft. 18.7 Verletzung Beschleunigungsgebot bzw. lange Verfahrensdauer Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV;