100 handlung abstritt oder geltend machte, der Erwerb habe einzig seinem Eigenkonsum gegolten (pag. 2608, S. 62 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). In Einklang mit der Vorinstanz zeigte der Beschuldigte 1 somit offensichtlich keine aufrichtige Reue. Zumal auch hinsichtlich der weiteren Delikte weder aufrichtige Reue noch Einsicht feststellbar sind, fällt das teilweise Geständnis hinsichtlich Ziff. I.1.1 der Anklageschrift angesichts der zusätzlichen Schuldsprüche sowie mit Blick auf das Gesamte nicht mehr strafmindernd ins Gewicht.