Diese Umstände zeugen von fehlender Einsicht und Unbelehrbarkeit des Beschuldigten 1 und wirken sich straferhöhend aus. Insgesamt erachtet die Kammer eine Straferhöhung um 3.5 Monate Freiheitsstrafe als angezeigt. Wie die Vorinstanz zutreffend aufzeigte, gestand der Beschuldigte 1 in Bezug auf die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. I.1.1 der Anklageschrift zwar ein, das zur Anklage gebrachte Kokain erworben und teilweise auch abgegeben zu haben, wobei er aber stets jegliche Verkaufs-