Rund ein Jahr nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft und noch während laufenden Strafverfahrens verübte der Beschuldigte 1 von Mai bis September 2019 sowie von Sommer 2020 bis am 22. Februar 2022 diverse weitere Betäubungsmitteldelikte. Der Beschuldigte 1 bekundete somit nicht nur bereits in der Vergangenheit Mühe, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, sondern delinquierte auch während laufenden Verfahrens unbeirrt und wiederholt weiter. Diese Umstände zeugen von fehlender Einsicht und Unbelehrbarkeit des Beschuldigten 1 und wirken sich straferhöhend aus.