Während die Beweggründe wiederum neutral zu gewichten sind, fällt die Vermeidbarkeit aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte 1 unter einem gewissen Suchtdruck handelte, im Umfang von einem Monat strafmindernd ins Gewicht. Im Ergebnis erscheint das Tatverschulden des Beschuldigten 1 als sehr leicht und eine Strafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Davon sind vier Monate asperierend zu berücksichtigen, was zu einer Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe auf 46.5 Monate führt.