Mit Verweis auf die Ausführungen in E. VI.18.3 hiervor berücksichtigt die Kammer die Zeitspanne sowie die Anzahl an Verkaufshandlungen straferhöhend im Umfang von insgesamt einem Monat, wobei dieser Monat aufgrund der Hierarchiestufe des Beschuldigten 1 wieder in Abzug zu bringen ist. Während die Beweggründe wiederum neutral zu gewichten sind, fällt die Vermeidbarkeit aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte 1 unter einem gewissen Suchtdruck handelte, im Umfang von einem Monat strafmindernd ins Gewicht.