47 StGB). Unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts erachtet die Kammer mit Blick auf die Referenzstrafen- Tabelle eine Einstiegsstrafe von sieben Monaten als angemessen. Mit Verweis auf die Ausführungen in E. VI.18.3 hiervor berücksichtigt die Kammer die Zeitspanne sowie die Anzahl an Verkaufshandlungen straferhöhend im Umfang von insgesamt einem Monat, wobei dieser Monat aufgrund der Hierarchiestufe des Beschuldigten 1 wieder in Abzug zu bringen ist.