Insgesamt liegt – in Relation zum sehr weiten Strafrahmen – ein leichtes Tatverschulden im untersten Bereich vor. Die Kammer erachtet hierfür eine Strafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden des Beschuldigten 1 angemessen. Davon sind 8.5 Monate asperierend zu berücksichtigen. Die vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe beträgt 42.5 Monate. 18.4 Asperation für die einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Der Beschuldigte 1 veräusserte in der Zeit von Sommer 2020 bis am 22. Februar 2022 15 Gramm Kokaingemisch bzw. 9.93 Gramm reines Kokain an L.________.