Hinsichtlich der Vermeidbarkeit fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 im betreffenden Tatzeitraum so viel Kokain konsumierte wie sonst nie, wobei die Kammer von einem durchschnittlichen Konsum von fünf Gramm pro Woche ausgeht. Entsprechend war der Druck, seinen Eigenkonsum mit dem Betäubungsmittelhandel zu finanzieren, grösser als im Jahr 2019. Die Kammer berücksichtigt diesen Umstand mit einem verhältnismässig deutlichen Abzug von drei Monaten. Insgesamt liegt – in Relation zum sehr weiten Strafrahmen – ein leichtes Tatverschulden im untersten Bereich vor.