98 ment, weshalb die zwei Monate wieder in Abzug zu bringen sind. Es verbleibt bei einer hypothetischen Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Der Beschuldigte 1 handelte mit direktem Vorsatz und mitunter aus egoistischen Beweggründen, was neutral zu gewichten ist. Hinsichtlich der Vermeidbarkeit fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 im betreffenden Tatzeitraum so viel Kokain konsumierte wie sonst nie, wobei die Kammer von einem durchschnittlichen Konsum von fünf Gramm pro Woche ausgeht.