Unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts erachtet die Kammer mit Blick auf die Referenzstrafen- Tabelle eine Einstiegsstrafe von 16 Monaten als angemessen. Hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens bzw. der Verwerflichkeit des Handelns sind einerseits die Zeitspanne von rund sechs Monaten sowie die Anzahl an Verkaufshandlungen zu berücksichtigen, wofür die Kammer eine Erhöhung der Strafe um zwei Monate als angezeigt erachtet. Andererseits agierte der Beschuldigte 1 auf der Hierarchiestufe als unterster Händler und zugleich als Endkonsu-