Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 34 Monaten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden des Beschuldigten 1 angemessen. 18.3 Asperation für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus dem Jahr 2017 Zu beurteilen ist der Erwerb und die Veräusserung von 43.07 Gramm reinem Kokain an verschiedene Abnehmer in der Zeit von Juli 2017 bis am 12. Dezember 2017, wobei dem Beschuldigten 1 mindestens 13 Verkaufshandlungen vorzuwerfen sind (vgl. pag. 2558 ff., S. 12 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. auch pag. 2370).