18.2.3 Fazit zu den Tatkomponenten Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist nach wie vor von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 34 Monaten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden des Beschuldigten 1 angemessen.