Hinsichtlich der Vermeidbarkeit ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 im betreffenden Zeitraum durchschnittlich ein Gramm Kokain pro Woche konsumierte, mithin selber Betäubungsmittelkonsument war. Seine Tathandlungen erfolgten folglich unter einem gewissen Druck seines Drogenkonsums. Dies wird grundsätzlich von der Generalstaatsanwaltschaft nicht in Abrede gestellt. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer ein Abzug von sechs Monaten auf 34 Monate Freiheitsstrafe als angezeigt. 18.2.3 Fazit zu den Tatkomponenten