18.2.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte 1 handelte mit direktem Vorsatz. Als abhängiger Betäubungsmittelkonsument handelte er im Wesentlichen mit dem eigennützigen und egoistischen Ziel, seinen eigenen Konsum zu finanzieren. Da direkter Vorsatz und egoistische Beweggründe als deliktstypisch zu bezeichnen sind, wirkt sich dies neutral aus. Hinsichtlich der Vermeidbarkeit ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 im betreffenden Zeitraum durchschnittlich ein Gramm Kokain pro Woche konsumierte, mithin selber Betäubungsmittelkonsument war.