97 kainhandel ein. Die Kammer erachtet hierfür eine Strafreduktion im Umfang von 4.5 Monaten als angezeigt. Sodann fällt im Umfang von weiteren 1.5 Monaten strafmindernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 von der Kokaineinfuhr aus Belgien deutlich weniger profitierte als der Beschuldigte 2. Im Ergebnis erweist sich das objektive Tatverschulden des Beschuldigten 1 – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen – noch als leicht. Die Kammer erachtet hierfür eine Strafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 18.2.2 Subjektive Tatkomponenten