Demgegenüber wirkt sich nur leicht strafmindernd aus, dass es bezüglich einer Menge von 33.25 Gramm Kokain bei einem Anstaltentreffen geblieben ist. Insgesamt führen die genannten Umstände zu einer Erhöhung der Einstiegsstrafe um einen Monat Freiheitsstrafe. Des Weiteren ist die hierarchische Stellung des Beschuldigten 1 zu berücksichtigen. Auch wenn er bezüglich der Reise nach Belgien als Mittäter zu qualifizieren ist und auch selber mit Betäubungsmitteln handelte, nahm er insgesamt eine untergeordnete Rolle im Ko-