2007, N. 30 zu Art. 47 StGB). Der Prototyp des Täters, auf welchen das entsprechende Strafmass zugeschnitten ist, ist ein nicht geständiger und nicht süchtiger Täter, welcher die entsprechende Menge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat (FINGERHUTH/TSCHURR, a.a.O., N. 29 zu Art. 47 StGB). Durch seine Handlungen hat der Beschuldigte 1 die Grenze zum mengenmässig schweren Fall um mehr als das 52-fache überschritten und damit die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht. Mit Blick auf die vorerwähnte «Tabelle HANSJAKOB» legt die Kammer hierfür eine Einstiegsstrafe von 45 Monaten Freiheitsstrafe fest.