2604, S. 58 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen nachvollziehbaren Erwägungen schliesst sich die Kammer an – alleine aus der finanziellen Situation des Beschuldigten 1 kann zwar noch nicht auf die Untauglichkeit einer Geldstrafe geschlossen werden, vorliegend fallen aber auch seine Sucht und insbesondere die offenbarte kriminelle Energie sowie die fortwährende Delinquenz ins Gewicht. Vor diesem Hintergrund erachtet auch die Kammer einzig eine Freiheitsstrafe als geeignet und zweckmässig, um den Beschuldigten 1 von der Begehung weiterer ähnlich gelagerter Delikte abzuhalten. Es ist folglich eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen.