Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte 1 habe eine erhebliche kriminelle Energie offenbart, da er über längere Zeit und während hängigem Strafverfahren immer wieder delinquiert bzw. mit Kokain gehandelt habe, weshalb – in Kombination mit der Sucht und den schlechten finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten 1 – ohne Weiteres der Schluss gezogen werden könne, dass eine blosse Geldstrafe nicht geeignet sei, präventiv einzuwirken. Entsprechend erachtete die Vorinstanz eine Geldstrafe nicht mehr als die zweckmässige Sanktionsart und erkannte entsprechend auf Freiheitsstrafe (pag. 2604, S. 58 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).