BetmG kann folglich nur auf Freiheitsstrafe erkannt werden, während für die einfache Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden könnte. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte 1 habe eine erhebliche kriminelle Energie offenbart, da er über längere Zeit und während hängigem Strafverfahren immer wieder delinquiert bzw. mit Kokain gehandelt habe, weshalb – in Kombination mit der Sucht und den schlechten finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten 1 – ohne Weiteres der Schluss gezogen werden könne, dass eine blosse Geldstrafe nicht geeignet sei, präventiv einzuwirken.