sprechung angezeigt erscheint (vgl. BGE 150 IV 213). Für das Jahr 2019 hat der Beschuldigte 1 folglich eine Gesamtmenge von 939.35 Gramm reinem Kokain (898.12 Gramm + 41.23 Gramm) zu verantworten. Bezüglich Strafrahmen der einfachen und qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2603, S. 57 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die qualifizierten Widerhandlungen gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG kann folglich nur auf Freiheitsstrafe erkannt werden, während für die einfache Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden könnte.