Die Delikte aus dem Jahr 2019 beging der Beschuldigte 1 indes allesamt zwischen Mai und September 2019, wobei er jeweils mit dem Beschuldigten 2 zusammenarbeitete (einerseits Erwerb, Beförderung und Einfuhr gemeinsam mit dem Beschuldigten 2, andererseits Erwerb vom Beschuldigten 2). Angesichts des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs sind die Delikte aus dem Jahr 2019 – entgegen der Generalstaatsanwaltschaft, gemäss welcher für den Betäubungsmitteltransport aus Belgien eine separate Strafe auszufällen wäre (vgl. pag. 2895) – zusammenzurechnen, zumal von einem einheitlichen Willensentschluss auszugehen ist und ein Addieren der einzelnen Handlungen auch nach aktueller Recht-