Mit Blick auf die langen Abstände zwischen den einzelnen Gruppen ist dem Beschuldigten 1 kein durchgehender und konstanter Handel vorzuwerfen. Entsprechend geht die Kammer davon aus, dass zwischen den Handlungen im Jahr 2017 und denjenigen im Jahr 2019 ein erheblicher Unterbruch liegt, der eine Zäsur darstellt, zumal der Beschuldigte 1 in dieser Zeit auch in Untersuchungshaft war (vgl. pag. 45 und pag. 52). Für die Delikte aus der Gruppe 3 wurde der Beschuldigte 1 sodann bereits rechtskräftig der