Zu beurteilen sind folglich Delikte aus dem Jahr 2017 (Gruppe 1), aus dem Jahr 2019 (Gruppe 2) sowie aus der Zeit von Sommer 2020 bis Februar 2022 (Gruppe 3), womit die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zeitlich in drei entsprechende Gruppen aufgeteilt werden können. Mit Blick auf die langen Abstände zwischen den einzelnen Gruppen ist dem Beschuldigten 1 kein durchgehender und konstanter Handel vorzuwerfen.