III.2.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinzu kommt der neu ausgefällte Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss E. V.13.5 hiervor, welchem Handlungen aus dem Jahr 2019 sowie eine anrechenbare Menge von insgesamt 898.12 Gramm reinem Kokain zu Grunde liegen. Zu beurteilen sind folglich Delikte aus dem Jahr 2017 (Gruppe 1), aus dem Jahr 2019 (Gruppe 2) sowie aus der Zeit von Sommer 2020 bis Februar 2022 (Gruppe 3), womit die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zeitlich in drei entsprechende Gruppen aufgeteilt werden können.