Für die vorliegende Strafzumessung sind deshalb einzig noch die folgenden (an sich rechtskräftigen) Schuldsprüche von Relevanz: - Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von Juli 2017 bis am 12. Dezember 2017 durch Erwerb und Veräusserung von 73 Gramm Kokaingemisch bzw. 43.07 Gramm reinem Kokain an verschiedene Abnehmer (Ziff. III.1.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs); - Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von 5. Mai bis 15. September 2019 durch Erwerb und Veräusserung