Zumal die Anwendung unterschiedlicher Fassungen im konkreten Fall ohne Auswirkungen bleibt, wird der Einfachheit halber auf eine entsprechende Kennzeichnung verzichtet und durchgehend die Bezeichnung «StGB» gewählt. Sodann ist bezüglich aller zu beurteilenden Delikte das Betäubungsmittelgesetz in seiner bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung (aBetmG) anzuwenden, wobei auch diesbezüglich auf eine entsprechende Kennzeichnung verzichtet und jeweils die Bezeichnung «BetmG» verwendet wird.