Da das neue Recht auch sonst nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist bezüglich des den Beschuldigten 1 betreffenden Delikts aus dem Jahr 2017 das zur Tatbegehung geltende Recht, das Strafgesetzbuch in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB), und bezüglich der übrigen Delikte das Strafgesetzbuch in seiner aktuellen Fassung (StGB) anzuwenden. Zumal die Anwendung unterschiedlicher Fassungen im konkreten Fall ohne Auswirkungen bleibt, wird der Einfachheit halber auf eine entsprechende Kennzeichnung verzichtet und durchgehend die Bezeichnung «StGB» gewählt.