Bei konkreter Prüfung würden in beiden Fällen – das heisst bei einer Beurteilung nach altem wie nach neuem Recht – eine Freiheitsstrafe je in derselben Höhe resultieren. Nach Ansicht der Kammer ist im vorliegenden Fall eine Verknüpfung der Freiheitsstrafe mit der fakultativen Geldstrafe nicht angezeigt, weshalb das