nur betreffend den Beschuldigten 1), als auch spätere (2019 bis 2022). Art. 19 Abs. 2 BetmG sah in seiner zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vor, dass der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft wird (AS 2009 2623). Das neue Recht sieht diese Möglichkeit nicht mehr vor. Bei konkreter Prüfung würden in beiden Fällen – das heisst bei einer Beurteilung nach altem wie nach neuem Recht – eine Freiheitsstrafe je in derselben Höhe resultieren.