92 Frage, was er mit dem aus dem Betäubungsmittelhandel erzielten Gewinn gemacht habe: «das Geld gibst du nachher natürlich wieder aus, wieder irgendwo in einer Bar, oder kaufst irgendwo eine Champagnerflasche, die CHF 400.00 bis 500.00 kostet […]» (pag. 2887 Z. 40 ff.). Dem Beschuldigten 2 ist folglich gewerbsmässiges Handeln im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG vorzuwerfen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor.