Insgesamt hat der Beschuldigte 2 folglich eine Menge von 12'774.963 Gramm reinem Kokain umgesetzt. Damit liegt offensichtlich eine mengenmässige Qualifikation im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG vor, wobei der Beschuldigte 2 mit direktem Vorsatz handelte. Bezüglich Gewerbsmässigkeit kann vorab auf die Ausführungen in E. III.8 hiervor verwiesen werden. Der Beschuldigte 2 war über einen Tatzeitraum von rund zwei Jahren tätig, betrieb einen grossen Zeit- und Arbeitsaufwand und ging professionell vor. In 39 von 46 Anklageziffern ist der Sachverhalt als erstellt zu erachten, womit überdies eine Vielzahl an Tathandlungen vorliegt.