14. Beschuldigter 2 Die rechtliche Subsumtion der einzelnen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG liegt auf der Hand und gibt angesichts der bereits festgestellten Rechtskraft des Urteils (vgl. E. II.2.2 hiervor) zu keinen Bemerkungen Anlass. Es kann auf die nachfolgende Tabelle verwiesen werden. Bezüglich der anrechenbaren Reinmenge kann sodann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (SK 23 584 pag. 5907 f., S. 97 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer weicht davon – nebst den ange-