Im Urteilsdispositiv vom 10. Januar 2025 wurde fälschlicherweise von einer mehrfach begangenen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgegangen (vgl. pag. 2921). Nach dem Gesagten liegt jedoch keine mehrfache Begehung, sondern eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Diese offensichtliche Widersprüchlichkeit des Urteilsdispositivs im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO wird hiermit von Amtes wegen berichtigt und im untenstehenden Urteilsdispositiv entsprechend angepasst. Weiter wird auch der Verschreiber in Ziff.