BetmG ist erfüllt. Vor diesem Hintergrund musste dem Beschuldigten 1 bewusst sein, dass es sich um eine erhebliche Gesamtmenge Betäubungsmittel handelte, die geeignet war, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand der mengenmässigen Qualifikation erfüllt. 13.4 Rechtswidrigkeit / Schuld Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. 13.5 Fazit Der Beschuldigte 1 ist in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst.