89 13.3 Mengenmässige Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte 1 eine Menge von 898.12 Gramm reinem Kokain zu verantworten (813 Gramm + 66.5 Gramm + 18.62 Gramm). Damit hat der Beschuldigte 1 die Grenze zum mengenmässig schweren Fall um das rund 50-fache überschritten; der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG ist erfüllt.