Mit Verweis auf die ergänzenden Ausführungen in E. V.12.1 hiervor ist bezüglich der erfüllten Tatbestandsvarianten keine Konkurrenzausscheidung vorzunehmen. Der Beschuldigte 1 hat folglich die Varianten des Erwerbs (Bst. d) sowie der Veräusserung (Bst. c) des Grundtatbestandes von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfüllt.