Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG ist erfüllt. Von den 36 Gramm Kokaingemisch hat der Beschuldigte 1 acht Gramm für den Eigenkonsum erworben. Der Erwerb der verbleibenden 28 Gramm Kokaingemisch, ausmachend 18.62 Gramm reines Kokain, erfolgte mit der Absicht, es gegen Entgelt an unbekannte Abnehmer zu übergeben, mithin zu veräussern (Ziff. I.1.2.2 Lemma 5 der Anklageschrift). Mit Verweis auf die ergänzenden Ausführungen in E. V.12.1 hiervor ist bezüglich der erfüllten Tatbestandsvarianten keine Konkurrenzausscheidung vorzunehmen.