19 Abs. 1 Bst. d BetmG erworben. Dieser Erwerb war vom Beschuldigten 1 gewollt; es ist ohne weiteres von direktem Vorsatz auszugehen. Damit ist der Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG erfüllt. Gestützt auf das Beweisergebnis ist sodann erstellt, dass der Beschuldigte 1 von den erworbenen 112 Gramm Kokaingemisch 100 Gramm an unbekannt gebliebene Abnehmer übergeben und dafür einen Kaufpreis erhalten hat (Ziff. I.1.2.2 Lemma 2 der Anklageschrift). Er hat demnach 100 Gramm Kokaingemisch resp. 66.5 Gramm reines Kokain veräussert. Es ist von direktem Vorsatz auszugehen. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art.