Demnach handelten sie in Mittäterschaft und haben sich das Handeln des anderen anzurechnen. Mit Verweis auf die ergänzenden Ausführungen in E. V.12.1 hiervor ist bezüglich der erfüllten Tatbestandsvarianten keine Konkurrenzausscheidung vorzunehmen. Die Beschuldigten haben folglich die Varianten des Erwerbs (Bst. d) sowie der Beförderung (Bst. b) und der Einfuhr (Bst. b) des Grundtatbestandes von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfüllt. 13.2 Subsumtion von Ziff. I.1.2.2 Lemma 2 und 5 der Anklageschrift unter Art.