Unabhängig des Umstands, dass der Beschuldigte 2 wohl die treibende Kraft bildete, wirkten die Beschuldigten bei der Ausführung des Delikts folglich in vorsätzlicher und massgebender Weise zusammen. Der Beschuldigte 1 profitierte als Drogenabnehmer des Beschuldigten 2 denn auch von einer guten Beziehung zu diesem, weshalb er ein grosses Interesse am Gelingen des Betäubungsmitteltransports hatte. Im Ergebnis kam sowohl dem Beschuldigten 1 als auch dem Beschuldigten 2 eine tragende Rolle zu. Demnach handelten sie in Mittäterschaft und haben sich das Handeln des anderen anzurechnen.