88 auch dabei, als der Beschuldigte 2 das erworbene Kokaingemisch im Versteck verstaute. Im Übrigen räumte der Beschuldigte 1 ein, während der Hinfahrt und vermutlich auch während der Rückfahrt gefahren zu sein (vgl. pag. 2486 f. Z. 36 ff.). Unabhängig des Umstands, dass der Beschuldigte 2 wohl die treibende Kraft bildete, wirkten die Beschuldigten bei der Ausführung des Delikts folglich in vorsätzlicher und massgebender Weise zusammen.