Weiter war er am 16. Mai 2019 sowohl um 00:05 Uhr als auch um 12:44 Uhr dabei, als es an der BT.________strasse zu den Treffen mit dem Lieferanten kam, wobei der Beschuldigte 2 nach dem ersten Treffen – anlässlich welchem es nicht zur Betäubungsmittelübergabe gekommen war – explizit festhielt, er und der Beschuldigte 1 würden es am nächsten Mittag gemeinsam holen gehen. Nicht nur die Fahrt nach Belgien, sondern auch die Übernahme des Kokaingemischs in Q.________/B wollte der Beschuldigte 2 folglich nur in Anwesenheit des Beschuldigten 1 vornehmen. Entsprechend war der Beschuldigte 1